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Strenge Anforderungen: Kopie eines Testaments kann nach intensiver Prüfung ausreichen

Für die Erbschaft durch ein Testament muss das Testament grundsätzlich im Original vorliegen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Kopie des Testaments genügen.

Im entschiedenen Fall lag nur eine Kopie des Testaments vor. Das Original war unauffindbar. Die Witwe des Verstorbenen konnte aber genau angeben, wann dieser unter welchen Umständen das Testament mit dem der Kopie zu entnehmenden Inhalt geschrieben hatte und wie sie an die Kopie gelangt war. Was der Verstorbene mit dem Original gemacht hatte, wusste sie nicht. Anzeichen dafür, dass der Verstorbene sein Testament später widerrufen hatte, gab es nicht.

Das Testament war - bewiesen durch die Aussage der Ehefrau - ohne Willen des Verstorbenen verlorengegangen, vernichtet bzw. unauffindbar. Deshalb genügte die Kopie des Testaments. Den Nachweis, dass der Verstorbene das Testament nicht widerrufen hatte, musste der Erbe nicht erbringen.

Hinweis: Die Ehefrau wurde eindringlich und umfassend befragt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und die Glaubwürdigkeit ihrer Person wurden intensiv geprüft. Die Kopie eines Testaments wird nur in seltenen Fällen dem Original gleichgestellt - die Anforderungen sind in dieser Hinsicht sehr streng.


Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 WX 60/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2012)

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