[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Friedhofsrecht ist Landesrecht: Beisetzung auf Privatgrundstück nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet

Die Asche eines Verstorbenen auf dem eigenen Grundstück zu verstreuen, ist unter anderem in Rheinland-Pfalz nicht erlaubt. Vielmehr müssen Bestattungen oder Beisetzungen auf dem Friedhof stattfinden.

In Rheinland-Pfalz beabsichtigte ein Mann, nach seinem Tod verbrannt zu werden und seine Asche auf seinem privaten Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Da es dazu nach Landesrecht einer Erlaubnis bedarf, stellte der Mann den entsprechenden Antrag, dessen Genehmigung ihm jedoch verweigert wurde. Auch vor Gericht war er nicht erfolgreich.

Wesentlich war, dass es sich um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Bestattungsort gehandelt hätte. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird die Beisetzung auf einem privaten Friedhof - also einem, der nicht öffentlich zugänglich ist - erlaubt. Voraussetzung ist unter anderem ein berechtigtes Bedürfnis für einen solchen privaten Friedhof. Dieses bestand nicht und ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auch nur schwer vorstellbar.

Hinweis: Da Friedhofsrecht Landesrecht ist, lässt sich die Entscheidung nicht bundesweit verallgemeinern. Neben der Bestattung auf einem Friedhof gibt es auch die Möglichkeit der Seebestattung, die naturgemäß nur in Bundesländern mit Anbindung an die offene See stattfinden kann.


Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]