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Unterschied mit Folgen: Im Gegensatz zum Versöhnungsversuch verlängert erfolgte Versöhnung das Trennungsjahr

Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben. Ein Versöhnungsversuch in der Trennungszeit unterbricht das Trennungsjahr grundsätzlich nicht. Aber was gilt, wenn der Versuch - wenn auch nur für kurze Zeit - erfolgreich ist und sich die Ehegatten dann wieder trennen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Bremen auseinandergesetzt. In dem zugrundeliegenden Fall lebten die Ehegatten getrennt und reichten die Scheidung ein. Sie unternahmen einen Versöhnungsversuch, der erfolgreich war. Den Scheidungsantrag nahmen sie sofort zurück. Die Versöhnung hielt jedoch nur einige Tage, dann trennten sie sich erneut. Sogleich wurde ein neuer Scheidungsantrag eingereicht. Für die Trennungszeit wurde auf die ursprüngliche - also die erste - Trennung abgestellt.

Das Gericht verlangte jedoch, dass das Trennungsjahr nach der zweiten Trennung neu ablaufen muss, bevor die Ehe geschieden werden kann. Ein Versöhnungsversuch unterbricht den Ablauf des Trennungsjahres nicht - eine Versöhnung schon. Wie lange diese gedauert hat, ist unerheblich. Auch wenn sie nur wenige Tage angehalten hat, ist es eine Versöhnung gewesen und nicht nur ein Versöhnungsversuch. Damit ist die erneute Trennung keine Fortsetzung der alten. Es ist erneut der Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten, bevor die Ehe geschieden werden kann.

Hinweis: Versöhnungsversuche sind in der Praxis häufig. Wichtig ist, dass nicht vorschnell erklärt wird, man habe sich versöhnt. Rechtliche Konsequenzen sollte man erst dann folgen lassen, wenn man sich der Versöhnung wirklich sicher ist. Die vorschnelle Überzeugung, der Versöhnungsversuch sei erfolgreich verlaufen, kann teuer werden.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 02.05.2012 - 4 WF 40/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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