[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Wohnwertverbesserung: Mieter muss nicht alle Modernisierungsmaßnahmen dulden

Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter grundsätzlich dulden. Was aber, wenn er zuvor bereits selbst modernisiert hat? 

Ein Mieter lebte in einer mit Kohleöfen beheizten Altbauwohnung. Nach Zustimmung seines Vermieters baute er eine Gasetagenheizung ein. Als der Vermieter wechselte, wollte dieser die Mietwohnung an eine Gaszentralheizung anschließen. Denn dadurch würde Energie eingespart und ferner der Wohnwert erhöht. Nach Durchführung dieser Maßnahme sollten monatlich 19,66 EUR mehr Miete sowie ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 113,52 EUR anfallen. Der Mieter wehrte sich gegen die Modernisierung, es mussten die Gerichte entscheiden.

Während der Vermieter vom Landgericht Berlin noch Recht erhielt, entschied der Bundesgerichtshof gegenteilig. Hätte der Mieter die Heizung ohne Zustimmung des ehemaligen Vermieters eingebaut, wäre vom ursprünglichen Wohnungszustand und somit von dessen Wertbemessung mit Kohleöfen auszugehen. Eine Modernisierung wäre dann durchaus möglich gewesen. Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Vermieter dem Einbau der Gasetagenheizung jedoch zugestimmt, eine Modernisierung lag also bereits vor. Daher darf der Vermieter in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das Landgericht zurückverwiesen, das nun auf Grundlage des jetzigen Zustands der Wohnung den Bedarf einer erneuten Modernisierung prüfen muss.

Hinweis: Mieter sollten an der Mietsache niemals Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen. Das kann zu einem späteren Zeitpunkt sehr teuer werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.06.2012 - VIII ZR 110/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]