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Strafanzeige unter Ehegatten: Kein Schadenersatzanspruch nach Wahrnehmung berechtigter Interessen

Trennungen laufen meist sehr emotional ab. Dabei können sich neben zivilrechtlichen Problemen auch strafrechtliche ergeben. Erstattet ein Ehegatte gegen den anderen Strafanzeige, ist das für den Angezeigten mit Kosten verbunden. Diese, das entschied das Oberlandesgericht Dresden, sind vom Anzeigenden grundsätzlich nicht zu erstatten - auch dann nicht, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Im konkreten Fall bezichtigte die Frau ihren Ehegatten des Diebstahls von Schmuckstücken, persönlicher Unterlagen und eines Laptops. Sie teilte den Vorgang der Staatsanwaltschaft mit, die daraufhin Ermittlungen gegen den Mann einleitete. Dieser beauftragte einen Rechtsanwalt. In der Folge erklärte die Frau der Staatsanwaltschaft, dass sie an der weiteren Verfolgung der Sache nicht interessiert sei. Das Verfahren wurde folglich eingestellt.

Der Mann verlangte daraufhin die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten von seiner Frau ersetzt. Das Gericht entschied gegen den Mann. Die Frau hatte weder gelogen noch in grob fahrlässiger Unkenntnis Angaben bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei gemacht. Deshalb könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Ehegatten stünden in einem besonderen Verhältnis zueinander. Das sei hier zu beachten. Wenn es aber bei der Anzeigenerstattung um die Wahrnehmung berechtigter Interessen gehe, kann daraus kein Schadenersatzanspruch hergeleitet werden.

Hinweis: Unproblematisch ist es nicht, wenn ein Ehegatte den anderen anzeigt. Wird die Anzeige aber weder aus Rachsucht noch aus Gehässigkeit gestellt, führt sie in der Regel zu keiner nachteiligen Folge für den Anzeigenden, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.


Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 14.05.2012 - 21 UF 1337/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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