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Frage der Verhältnismäßigkeit: Reisekosten eines Bewerbers muss der Arbeitgeber nicht immer erstatten

Kosten für Bewerbungsgespräche hat der Arbeitgeber zu tragen. Geht diese Pflicht aber auch so weit, einem Bewerber Aufwendungen für ein Flugticket oder für die Bahnreise erster Klasse erstatten zu müssen?

Ein Arbeitnehmer reiste von Hamburg nach Düsseldorf zu einem Vorstellungsgespräch. Er nahm das Flugzeug und verursachte Kosten in Höhe von 470 EUR. Die Arbeitgeberin erstattete davon 235 EUR, ohne den Bewerber einzustellen. Daraufhin klagte dieser den Restbetrag ein - ohne Erfolg. Denn das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass der Arbeitgeber zwar nach § 670 BGB alle Aufwendungen zu ersetzen hat - jedoch nur solche, die der Bewerber auch für erforderlich halten durfte. Der Bewerber um die Position des Teamleiters der IT- und Kommunikationstechnik hätte aber nicht zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Daher lehnte das Gericht den Anspruch auf die vollständige Erstattung der unverhältnismäßig hohen Reisekosten ab.

Hinweis: Für die Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, welche Bedeutung die ausgeschriebene Stelle hat. Ein Vorstandsvorsitzender, der sich bei einer anderen Aktiengesellschaft bewirbt, darf unter Umständen tatsächlich das Flugzeug benutzen. "Normale" Arbeitnehmer werden sich allerdings für ihre Anreise mit der Bundesbahn oder dem Auto begnügen müssen.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2012 - 2 Ca 2404/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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