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Versorgungsausgleich: Rollenverteilung in der Ehe nicht erst bei Scheidung zu beanstanden

Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sind im Falle der Scheidung je hälftig zwischen den Ehegatten im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs zu verteilen. Aus Billigkeitsgründen kann im Ausnahmefall anderes gelten.

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls machte ein Ehemann geltend. Bei der Scheidung erklärte er, es sei unbillig, nach 27 Jahren Ehe die Hälfte seiner Rente abgeben zu müssen. Zur Begründung trug er vor: Seine Frau sei die ganze Ehezeit über nur Hausfrau gewesen und habe ihrerseits nichts zum Einkommen der Familie beigetragen. Für Geldzuflüsse durch sie sei es nur dergestalt gekommen, dass ihre Eltern die Ehegatten finanziell unterstützten. Die Frau hätte, so der Mann, durchaus einer Berufstätigkeit nachgehen können. Wäre sie berufstätig gewesen, hätte sie selber Versorgungsanwartschaften erworben. Wäre dies der Fall gewesen, würde ihn die Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung nicht so hart und unbillig treffen.

Mit dieser Argumentation drang der Mann nicht durch. Dass er die Rollenverteilung in der Ehe, also die Hausfrauenehe, erst jetzt im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung beanstandete, erklärte das letztlich angerufene OLG Köln für zu spät. Die in der Ehezeit erworbene Rente des Mannes ging also ungekürzt hälftig an die Frau.

Hinweis: Die Zeiten der reinen Hausfrauenehe sind im Wesentlichen vorbei. Fälle wie der entschiedene zeigen aber auch, wie wichtig es ist, dass jeder Ehegatte über eine eigene ordentliche Altersversorgung verfügt.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.09.2012 - II-8 UF 125/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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