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Anspruch auf Mietkautionserstattung: Keine Verrechnung der Kaution mit vertragsfremden Forderungen

Eine Mietkaution bringt dem Vermieter zunächst einmal Sicherheit. Für was darf er die Mietkaution aber genau verwenden? Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft nun Klarheit.

Mieter und Vermieter hatten sich auf die Zahlung einer Kaution geeinigt. Diese sollte 1.200 EUR betragen. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, forderte der Mieter die Rückzahlung dieser Kaution. Der Vermieter zahlte die Kaution aber mit dem Argument nicht zurück, dass der frühere Vermieter noch eine offene Forderung gegen eben jenen Mieter habe. Diese Forderung ließ er sich nun abtreten. Nunmehr standen sich der Rückforderungsanspruch aus der Kaution und der abgetretene Anspruch gegenüber - der Vermieter rechnete auf. Nach seiner Ansicht war durch diese Aufrechnung der Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen.

Dagegen klagte der Mieter bis zum BGH und berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist eine Aufrechnung dann ausgeschlossen, wenn sie mit der Eigenart des Schuldverhältnisses oder mit dem Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung nicht vereinbar ist. Und da die Kaution zur Sicherung der Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis vereinbart wird, kann mit Forderungen außerhalb des aktuellen Mietverhältnisses nicht aufgerechnet werden. Der Vermieter musste die Kaution also zurückzahlen.

Hinweis: Der Vermieter hat grundsätzlich nach Recht und Gesetz gehandelt, allerdings ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Vermieter und Mieter sollten daher künftig darauf achtgeben, dass die Mietkaution nicht mit vertragsfremden Forderungen verrechnet werden darf.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2012 - VIII ZR 36/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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