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Gesamtschuldnerausgleich: Gemeinsame Schulden bei getrenntlebenden Ehegatten

Ehegatten gehen gemeinsam Verbindlichkeiten ein, zum Beispiel wenn sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen, in der sie dann gemeinsam leben. Zahlt nur einer der Ehegatten die monatlichen Darlehensraten, kann er in intakter Ehe nicht plötzlich vom Partner verlangen, dass dieser ihm die Hälfte erstattet. Das sonst übliche Recht, den Gesamtschuldnerausgleich zu verlangen, wird überlagert durch das eheliche Band. Das ändert sich aber, wenn sich Ehegatten trennen.

Wird die Trennung räumlich vollzogen, ist die Sache klar. Dem Ehegatten, der das Darlehen bezahlt, steht ein Ausgleichsanspruch ab der Trennung gegen den anderen Ehegatten zu. Wie dieser realisiert wird - ob unmittelbar oder im Rahmen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs -, ist eine andere Frage.

Was aber, wenn die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des Hauses erfolgt? Im entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten zwar, lebten aber weiterhin beide in der bisherigen Ehewohnung.

Trennung bleibt Trennung, entschied das Oberlandesgericht. Es wies darauf hin, dass für das für die Scheidung einzuhaltende Trennungsjahr eine Trennung, diese jedoch nicht unbedingt räumlich verlangt wird. Auch bei einer nichträumlichen Trennung kann deshalb der Ehegatte, der die gemeinsamen monatlichen Schulden begleicht, vom anderen die Hälfte erstattet verlangen.

Hinweis: Gemeinsam eingegangene Schulden sind bei Trennung und Scheidung ein schwieriges Kapitel. Sie sollten von vornherein nur mit fachkundiger Hilfe geregelt werden.
 
 


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.04.2012 - 11 UF 20/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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