[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Arbeitnehmerschutzrechte: Ehrenamtlich Tätige sind keine Arbeitnehmer

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Fraglich ist dabei, wie mit Ehrenamtlichen umzugehen ist. Sollen sie die gleichen Schutzrechte wie Arbeitnehmer erhalten? 

Eine Klägerin war bei der Telefonseelsorge tätig. Diese stellte Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen ein Hauptamtlicher und etwa 50 ehrenamtlich Tätige die Telefonseelsorge betreuten. Es gab Dienstpläne und Dienstzeiten. Die Klägerin war zehn Stunden im Monat tätig und erhielt dafür 30 EUR. Als sie mündlich vom Dienst entbunden wurde, reichte sie eine Kündigungsschutzklage ein. Diese Klage verlor sie jedoch in allen Instanzen - selbst vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach dessen Ansicht lag zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis vor. Auch sei die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen rechtlich zulässig, insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Selbst die Grenze zum Missbrauch war nicht überschritten. Denn die ehrenamtliche Tätigkeit dient grundsätzlich nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz. Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nicht umgangen.

Hinweis: Ehrenamtlich Tätige sollten sich immer bewusst sein, dass sie keine Arbeitnehmerschutzrechte genießen. Sie sind keine Arbeitnehmer und werden auch nicht als solche behandelt.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.08.2012 - 10 AZR 499/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]