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Streik in kirchlichen Einrichtungen: Das sagt das Bundesarbeitsgericht zum "Dritten Weg"

Zwei neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgen für Aufsehen. Es geht um das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Die Besonderheit: Kirchen haben eine eigene Verfassung und Streiks sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Kirchen wird je nach Sachlage ein "Weg" beschritten. Mit dem "Ersten Weg" wird die einseitige Festlegung des Arbeitsrechts durch die kirchlichen Arbeitgeber bezeichnet. Bei dem "Zweiten Weg" werden Tarifverträge abgeschlossen. Mit dem "Dritten Weg" wird das Arbeitsrecht durch eine paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission bestimmt. Einigen sich die Kommissionsmitglieder nicht, wird eine für beide Parteien bindende Schlichtung durchgeführt.

In einem Fall hatte eine Gewerkschaft zu Warnstreiks aufgerufen. Hiergegen klagten die kirchlichen Einrichtungen. Die Gewerkschaft sollte Streikaufrufe unterlassen. Das BAG entschied, dass die Parteien den "Dritten Weg" vereinbart hatten. Dabei sind Streiks grundsätzlich unzulässig, wenn sich die Gewerkschaft noch koalitionsmäßig betätigen kann, die Arbeitsrechtssetzung für den Arbeitgeber verbindlich ist und die Mindestarbeitsbedingungen auch in den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werden. Da dies der Fall war, durfte die Gewerkschaft nicht zu Streiks aufrufen.

Hinweis: Wurde der "Dritte Weg" vereinbart, kommt in der Regel ein Streik in kirchlichen Einrichtungen nicht mehr in Betracht.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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