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Nächtliche Verkehrssicherungspflicht: Keine generelle Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften

Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nachts auch an besonders gefährlichen Stellen nicht grundsätzlich gestreut werden.

Ein Pkw-Fahrer befuhr am 10.02.2004 gegen 03:55 Uhr auf seinem Heimweg eine außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegende, glatte Straße. In einem Gefälle geriet er auf die Gegenfahrbahn, kollidierte mit einem anderen Pkw und verletzte sich schwer. Vom Land als Träger der Verkehrssicherungspflicht verlangte er nun Schadenersatz, weil die Straße nicht gestreut war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Das Gericht konnte keine Verletzung der Streupflicht erkennen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Straßenstellen gestreut werden muss. Schon gar nicht konnte erwartet werden, dass zur Nachtzeit eine Streupflicht in dem vom Fahrer befahrenen Bereich bestand. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der ungehinderte Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert ist.

Zudem kann eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht daraus hergeleitet werden, dass diese in einem Gefälle lag. Denn diese Gefahrenlage war für Verkehrsteilnehmer erkennbar und durch eine Anpassung der Geschwindigkeit grundsätzlich beherrschbar. Auch kann dem in Anspruch genommenen Land nicht vorgeworfen werden, dass die Glättebildung absehbar war. Denn dabei handelt es sich um einen für die Jahreszeit gewöhnlichen Umstand.

Hinweis: Eine allgemeine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen zu räumen und zu streuen, besteht nicht. Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nur in besonderen Fällen gestreut werden. Das Urteil entspricht daher der ständigen Rechtsprechung. Eine Streupflicht zur Nachtzeit ist allenfalls in Extremfällen denkbar - etwa beim Ende einer Großveranstaltung mit einem absehbaren Zusammenbruch des Straßenverkehrs.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.08.2012 - 1 U 222/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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