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Verkehrslärm durch Umleitung: Keine Mietminderung, wenn geringer Lärmpegel kein maßgeblicher Grund zur Anmietung war

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Minderung wegen eines vorübergehend erhöhten Verkehrslärms möglich ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.  

In Berlin war eine Straße aufgrund von Bauarbeiten gesperrt. Der Verkehr wurde auf eine Strecke umgeleitet, an der die Wohnung der Beklagten lag. Die Mieter dieser Wohnung minderten wegen der gestiegenen Lärmbelästigung die Miete für fast ein Jahr um insgesamt ca. 1.400 EUR. Das wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und erhob Klage. Die Akte wanderte bis zum BGH. Dieser stellte keinen Mangel fest, da der vertragsgemäße Zustand der Wohnung maßgebend sei und sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelästigung hier in den üblichen Grenzen hielt. Und auch eine stillschweigend geschlossene Beschaffenheitsgarantie hat der BGH abgelehnt. Dafür hätte der Vermieter erkennen müssen, dass für den Mieter die vorhandene geringe Lärmbelästigung ein maßgebliches Kriterium für die Anmietung der Wohnung darstellt. Das war jedoch nicht der Fall. 

Hinweis: In dem Urteil geht es nicht um Baulärm, sondern um erhöhten Verkehrslärm. Hält sich dieser in den für eine Stadt üblichen Grenzen, bleibt für eine Minderung kein Platz. Ausnahmefälle sind jene, in denen die Parteien sich im Mietvertrag auf etwas anderes geeinigt haben.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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