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Keyword-Advertising: Keine Markenverletzung, wenn gekennzeichnete Werbung des Wettbewerbers von Trefferliste getrennt ist

Das Internet bringt eine Fülle von Rechtsproblemen mit sich. Abermals musste sich der BGH mit dem Keyword-Advertising beschäftigen.

Kaum gibt man in einer Internetsuchmaschine ein bestimmtes Stichwort ein, erscheint neben gewünschten Ergebnissen auch Werbung am rechten Bildschirmrand. Das passiert u.a. deshalb, weil die Auftraggeber bestimmte Schlüsselwörter ("Keywords") vorgeben, auf deren Eingabe hin die Einblendung ihrer Werbeanzeige erfolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob ein mit einer Marke identisches Keyword benutzt werden darf, um Werbung eines Wettbewerbers anzuzeigen.

Ein Unternehmen verkauft Schokolade unter der eingetragenen Marke "MOST". Ein anderes Unternehmen verkauft ähnliche Produkte und schaltete bei der Suchmaschine Google eine entsprechende Anzeige für seinen Internetshop. Als Schlüsselwort gab das Unternehmen auch "MOST-Pralinen" ein. Gab ein Nutzer bei Google eben diesen Suchbegriff ein, erschien auch das Online-Inserat des Wettbewerbers. Das wollte sich das Unternehmen, das die Rechte an der Marke "MOST" besitzt, nicht bieten lassen. Der BGH wies allerdings die Klage ab, da eine Markenverletzung dann ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblog erscheint.

Hinweis: Das Urteil zeigt deutlich, welche Rechtsprobleme im Bereich des Internets bestehen und noch nicht abschließend gelöst sind. Das Keyword-Advertising ist jedoch auch zulässig, wenn mit einer Marke identische oder verwechselbare Schlüsselwörter benutzt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 217/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2013)

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