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Dürftigkeitseinrede bei Erbfall: Haftung für Mietschulden des Erblassers nur mit Nachlass-, nicht mit Eigenvermögen

Mit einem Erbe können auch erhebliche Nachteile verbunden sein. Grundsätzlich tritt der Erbe in Verbindlichkeiten ein. Auch im Mietrecht? 

Ein Mieter verstarb im Oktober 2008. Dessen ehemalige Vermieterin machte daraufhin Mietansprüche bis Januar 2009 geltend. Nicht nur die Miete sollte gezahlt werden, sondern auch Schadenersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigungen der Mietsache. Der Erbe des Mieters hatte allerdings die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben. Geregelt ist diese in § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit war eine Haftung auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe musste nicht mit seinem Eigenvermögen haften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nach dem Tod eines Erblassers beendet wird. 

Hinweis: Erben sollten immer aufpassen. Ist eine Überschuldung des Nachlasses zu befürchten, ist eine Beschränkung oder sogar insgesamt die Ausschlagung des Erbes anzuraten. Wichtig ist dabei zu wissen: Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls!


Quelle: BGH, Urt. v. 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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