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Altersdiskriminierung: Traineestellen müssen auch erfahrenen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen

Stellenanzeigen dürfen nicht diskriminierend sein, deshalb sind sie auch geschlechtsneutral auszuschreiben. Aber auch ältere und jüngere Bewerber können diskriminiert werden. 

Ein Arbeitgeber suchte in einer Stellenanzeige Berufsanfänger für ein Traineeprogramm. Ein 36-jähriger Bewerber mit Berufserfahrung wurde abgelehnt. Er war als Rechtsanwalt tätig und hatte bei einer Rechtsschutzversicherung eine fünfköpfige Juristengruppe geleitet. Nun meinte er, deshalb nicht genommen worden zu sein, da er zu alt sei. Er sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin war jedoch der Auffassung, dass keine Diskriminierung vorlag - sie habe eine Auswahl nur nach Examensnoten getroffen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegen kann. Die Arbeitgeberin kann dieses Indiz nur widerlegen, wenn sie tatsächlich nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hat. Denn es handelte sich um eine öffentliche Arbeitgeberin, die nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheiden durfte.

Hinweis: Es ist schon erstaunlich, dass Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen immer wieder in die Diskriminierungsfalle tappen. Künftig ist es nicht mehr möglich, nur Berufsanfängern eine Chance zu geben, da dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen dürfte.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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