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Verringerter Ehegattenunterhalt: Bedingungen für die Zulässigkeit der Altersteilzeit bei bestehender Unterhaltspflicht

Scheidungsfälle mehren sich, bei denen die Beteiligten die Regelaltersrente bereits vor Augen haben. Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart und deshalb geringere Einkünfte hat? Muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte es hinnehmen, weniger Unterhalt zu bekommen?

Der Bundesgerichtshof hat die Freiheit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, beschränkt. Die damit verbundene Reduktion des Einkommens muss der Unterhaltsberechtigte nicht unbedingt gelten lassen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es ist zu berücksichtigen, wie sich die Situation im Ergebnis für den Unterhaltsberechtigten darstellt. Ist sein Bedarf auch dann noch auf relativ hohem Niveau gesichert, wenn die Altersteilzeit vom Unterhaltspflichtigen in Anspruch genommen wird, ist dessen Entscheidung zu billigen.

Anderenfalls ist zu prüfen, ob die Altersteilzeit aus betrieblichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kann der Unterhaltspflichtige keine plausiblen Gründe vorbringen, wird der Unterhalt auf der finanziellen Basis berechnet, die ihm bei voller Erwerbstätigkeit zur Verfügung stünde.

Hinweis: Bevor ein Unterhaltspflichtiger in die Altersteilzeit wechselt, sollte er sich beraten lassen. Es ist eine komplexe Vergleichsberechnung für die notwendige Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Fällt in der Altersteilzeit zum Beispiel der Erwerbstätigenbonus weg, der zur Zeit tatsächlicher Berufstätigkeit geltend gemacht werden kann, muss das kein Nachteil für den Unterhaltspflichtigen sein. Wenn sich dadurch die zu zahlenden Unterhaltsbeträge bei der Vergleichsberechnung annähern, spricht dies nämlich durchaus für die Berechtigung, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2012 - XII ZR 72/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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