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Tier als Haushaltsgegenstand: Im Scheidungs- und Streitfall ist entscheidend, wer die Kosten getragen hat

Mitunter streiten sich Ehegatten bei Trennung und Scheidung um die Wohnungseinrichtung. Wie diese zu verteilen ist, richtet sich nach besonderen Vorschriften, nämlich denen über die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Nicht gesondert geregelt hat der Gesetzgeber allerdings, was sich auf den Verbleib der Haustiere bezieht. Damit befasste sich jedoch kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Ehegatten hatten drei Hunde, eine Basset-Hündin, einen Cocker Spaniel und einen Boxer. Nach der Scheidung beanspruchte der Mann die Basset-Hündin und war damit einverstanden, dass die anderen beiden Tiere bei der Frau blieben. Die aber wollte alle drei Hunde behalten.

Das Gericht entschied, dass Tiere als Haushaltsgegenstände zu behandeln sind, weil Tiere nach der Terminologie des Gesetzes Sachen und damit Gegenstände sind. Da alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind, als Haushaltsgegenstände gelten, sind die Tiere also Haushaltsgegenstände.

Somit kam es für die Entscheidung des Falles maßgeblich darauf an, wer der Eigentümer der Hündin war. Denn das ließ sich nicht klären, da die Frau das Tier zwar gekauft, der Mann aber jeweils die Versicherungsbeiträge und die Hundesteuer bezahlt hatte.

Deshalb war die Entscheidung rein nach Billigkeitserwägungen zu treffen. Das Gericht beachtete das höhere Alter der beiden bei der Frau verbleibenden Tiere. Es berücksichtigte das Verhältnis der Ehegatten gegenüber den Tieren (beide Ehegatten hatten eine enge Bindung zu allen drei Hunden) sowie insgesamt ihr bisheriges Verhalten. Es prüfte auch, ob einem der Tiere ein Schaden entstehen würde, wenn es zu einer Trennung kommt, und verneinte dies. Da der Frau zwei der Tiere verblieben, sprach das Gericht das dritte dem Mann zu.

Hinweis: Emotional scheint es inakzeptabel, Haustiere als Sachen zu behandeln. Inhaltlich passen die Bestimmungen über Haushaltsgegenstände, um eine Lösung herbeizuführen, wenn sich Ehegatten auf diesem Gebiet uneins sind. Wichtig ist: Die Aussichten des Mannes, die Basset-Hündin zugesprochen zu bekommen, wären ungleich schlechter gewesen, hätte die Frau nachweisen können, dass sie die Alleineigentümerin war. Es spielt also unter Umständen die streitentscheidende Rolle, wem ein Tier gehört.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 05.03.2013 - 15 UF 143/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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