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Haftungsverteilung: Wer in eine verstopfte Kreuzung fährt, kann im Schadensfall das Nachsehen haben

Der Fahrer, der unter Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen in eine staubedingt blockierte Kreuzung einfährt, haftet für Unfallschäden in der Regel mit einer Quote von 2/3.

Ein Lkw-Fahrer war bei Grünlicht in eine Kreuzung gefahren. Aufgrund eines Staus musste er so anhalten, dass sein Lkw noch in den Kreuzungsbereich hineinragte. Der Abstand zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug betrug rd. zwei Meter. Aus dem Querverkehr fuhr ein Pkw-Fahrer bei grünem Ampelsignal ebenfalls auf die Kreuzung und versuchte, durch die zwei Meter breite Lücke vor dem Lkw zu fahren. In dem Moment fuhr dessen Fahrer an - es kam zur Kollision.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat den Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung verurteilt, lediglich 1/3 des entstandenen Pkw-Sachschadens auszugleichen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sich aus den §§ 1 und 11 der Straßenverkehrsordnung ergibt, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung verbliebenen Verkehr die Möglichkeit einräumen muss, diese vollständig zu räumen. Dementsprechend besteht eine überwiegende Haftung des die Kreuzung befahrenden Querverkehrs, wenn das bereits dort stehende Fahrzeug für ihn erkennbar war. Insofern besteht ein Vorrecht dieses Verkehrs. Andererseits haftet auch der "Kreuzungsräumer" bei einer Kollision mit dem einfahrenden Verkehr, wenn dieser für ihn ebenso erkennbar war. Auch die "Kreuzungsräumer" müssen sich besonders sorgfältig verhalten, wenn sie wieder anfahren wollen. Sie müssen jederzeit mit einem Querverkehr rechnen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nachzüglern ist die Möglichkeit einzuräumen, die Kreuzung zu verlassen, um Stauungen zu vermeiden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2012 - 1 U 66/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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