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Lästige Bagatellen: Grenze der Geringfügigkeit und nicht Mängelhäufung definiert "Montagsauto"-Fall

Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist dann nicht erforderlich, wenn durch die aufgetretenen Mängel auf eine dauerhafte, herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit geschlossen werden kann. Um reine Bagatellen darf es sich dabei nicht handeln - auch wenn diese in der Summe zahlreich auftreten.

Im Jahr 2008 erwarb ein Familienvater ein Wohnmobil zum Preis von etwa 134.000 EUR. Seit Auslieferung des Fahrzeugs im Jahr 2009 hat der Käufer das Fahrzeug dreimal zur Beseitigung von insgesamt 31 gerügten Mängeln in die Werkstatt des Verkäufers gebracht. Da die Mängel nicht behoben wurden, trat der Käufer vom Kaufvertrag mit der Begründung zurück, weitere Nachbesserungsversuche seien ihm nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen, da seinem Ermessen nach weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer nicht unzumutbar sind. Anders könne der Fall nur dann bewertet werden, wenn es sich um ein sogenanntes "Montagsauto" gehandelt hätte. Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" anzusehen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass das Fahrzeug durch herstellungsbedingte Fehler auch in Zukunft nicht über längere Zeit mängelfrei sein wird. Eine derartige Aussage konnte in dem vom BGH entschiedenen Fall allerdings nicht getroffen werden. Die Richter führen aus, dass zwar eine Häufung von Mängeln vorlag, diese aber im Wesentlichen im Bagatellbereich mit Lästigkeitscharakter lagen und auch überwiegend beim ersten Nachbesserungsversuch abgestellt wurden. Auch die zuletzt gerügten 14 Mängel überschritten insgesamt nicht die Stufe der Geringfügigkeit und erforderten lediglich einen Kostenaufwand von 3 % des Kaufpreises.

Hinweis: Aus dem Urteil wird deutlich, dass die Anforderungen besonders hoch sind, unter denen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten "Montagsautos" eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist. Auch die Anzahl der gerügten Mängel reicht hierfür nicht aus.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.01.2013 - VIII ZR 140/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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