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Preistransparenz zu Ferienunterkünften: Endpreisangaben sind Pflicht, wenn individuelle Faktoren auszuschließen sind

Grundsätzlich ist der Preis für die Endreinigung von Ferienunterkünften in der Miete enthalten.

Ein Vermieter bot über das Internet Ferienwohnungen an der Ostseeküste an. In den Anzeigen befand sich unter jeder Wohnung eine Tabelle mit den zu zahlenden Preisen, gegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen. Am Ende der Anzeige wurde auf die entstehenden Zusatzkosten von 75 EUR (Aufenthalt mit Tier) und 55 EUR (Aufenthalt ohne Tier) für die Endreinigung hingewiesen. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Auffassung, dass hier ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege, da ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gegeben sei. Danach ist grundsätzlich der Endpreis anzugeben - inklusive sämtlicher Preisbestandteile und insbesondere auch der Umsatzsteuer. Verbraucher sollten Klarheit über den Preis erhalten. Die Angabe kann nur dann unterbleiben, wenn der Endpreis wegen Zeit- und Verbrauchsfaktoren von Kriterien abhängt, die allein der Verbraucher beeinflussen kann. Vorliegend war die Verpflichtung zur Übernahme der Endreinigungskosten jedoch frei von solchen individuellen Faktoren, da sie unabhängig von der Aufenthaltsdauer einmalig und auf jeden Fall anfalle. Damit lag eine wettbewerbswidrige Werbung vor.

Hinweis: Vieles spricht dafür, dass dieses Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein richtig ist. Vermietern von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sollte dringend angeraten werden, ihre Internetauftritte entsprechend zu bearbeiten.


Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.03.2013 - 6 U 27/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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