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Verabredung zur Schlägerei: Einwilligung zur Körperverletzung schließt Strafbarkeit nicht aus

Verabreden sich Personen zu einer Schlägerei, führen die verursachten Körperverletzungen in aller Regel zu einer Strafbarkeit.

Drei heranwachsende Angeklagte waren Mitglieder einer Gang, die sich mit Angehörigen einer anderen Gang zu einer Schlägerei verabredet hatten. Man einigte sich darauf, die Auseinandersetzungen mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen und selbst erhebliche Verletzungen zu tolerieren. Mehrere Personen der gegnerischen Gang wurden daraufhin verletzt. Eine Person musste sogar für drei Tage auf die Intensivstation.

Im Anschluss wurden die Angeklagten wegen der Körperverletzungen verurteilt. Sie waren jedoch der Auffassung, dass wegen der erteilten Einwilligung der anderen Gang eine Strafbarkeit ausscheiden würde, denn die Körperverletzungen würden nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zwar ist grundsätzlich die Zustimmung in eine Körperverletzung möglich - andernfalls könnte wohl kein Zahnarzt mehr tätig sein. Bei verabredeten wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen Gruppen ist eine solche Einwilligung in der Regel allerdings nicht möglich. Die eintretenden gruppendynamischen Prozesse sind generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit verbunden, dass die Grenze der Sittenwidrigkeit der Taten überschritten ist. Daher hat der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit bejaht.

Hinweis: Die Verabredung zu einer Schlägerei ist anders zu bewerten als typische Sportwettkämpfe. Sportwettkämpfe sind durch Regeln gekennzeichnet, deren Einhaltung auch kontrolliert wird. Dies ist bei einer wilden Schlägerei anders. Der Staat hat hier die Aufgabe, einzuschreiten.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.02.2013 - 1 StR 585/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2013)

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