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Hirnschäden bei Säuglingen: Für frühzeitige Diagnosen sind auch Beobachtungen und Hinweise der Eltern unabdingbar

Ernsthafte Erkrankungen von Säuglingen und Kindern sind besonders schlimm, doch können Ärzte nicht unbedingt dafür haftbar gemacht werden, wenn die Diagnose von Hirnschäden verspätet erfolgt.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedenen Fall behandelte eine niedergelassene Kinderärztin ein im Jahr 2005 geborenes Kind und führte die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen durch. Eine durch einen Hirnschaden hervorgerufene halbseitige Lähmung stellte sie innerhalb des ersten Lebensjahrs jedoch nicht fest. Die Eltern waren folglich der Ansicht, dass bei einer solch frühen Diagnose das Kind besser hätte behandelt werden können und ein geringeres Maß an Behinderungen, unter denen das Kind nun leide, die Folge gewesen wäre. Deshalb verlangten sie Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Das OLG holte ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen ein. Dieser stellte allerdings keine fehlerhafte Behandlung des Kindes fest. Bei einem Neugeborenen reift das zentrale Nervensystem nur sehr langsam. Eine Schädigung des Gehirns muss für einen Kinderarzt damit nicht automatisch sichtbar in Erscheinung treten - vor allem, wenn dieser von den Eltern nicht auf motorische Auffälligkeiten hingewiesen wird. Genau das war hier leider der Fall. Daher konnten die Eltern nicht beweisen, dass bei einer früheren Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten wäre.

Hinweis: Das Begehren der Eltern ist verständlich, ihr Kind ist für sein gesamtes Leben geschädigt. Trotzdem hat die Kinderärztin keinen Fehler begangen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2013 - 3 U 162/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2013)

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