[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Benachteiligung nach Sozialplan: Abfindung älterer Arbeitgeber sichert nur wirtschaftliche Nachteile bis zum Renteneintritt ab

Rentennahe Arbeitnehmer können in einem Sozialplan benachteiligt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschieden.

Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens einen Sozialplan. Arbeitnehmern, die eine betriebsbedingte Kündigung erhielten, stand demnach ein Abfindungsbetrag zu - berechnet nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeitszeit und dem Lebensalter. Die Besonderheit: Nach Vollendung des 58. Lebensjahres sollten die Arbeitnehmer einen geringeren Betrag erhalten. Konkret bedeutete dies für einen 62-jährigen Arbeitnehmer eine Abfindung von knapp 5.000 EUR. Nach der Standardformel hätten ihm jedoch ca. 240.000 EUR zugestanden, so dass er die Differenz in Höhe von ca. 235.000 EUR einklagte. Seine Begründung: Die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer sei eine unzulässige Altersdiskriminierung. Damit hatte er allerdings vor dem BAG keinen Erfolg.

Dieses urteilte, dass der Zweck des Sozialplans ist, die künftigen Nachteile auszugleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Und da der 62-Jährige kurz vor der Rente stand, war die Regelung in der Betriebsvereinbarung in Ordnung. Eine solche Betriebsvereinbarung ist möglich, da bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum Renteneintritt entstehender wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen werden muss.


Quelle: BAG, Urt. v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]