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Plötzlich abgewürgter Pkw: Beim Auffahren ohne erkennbare Vorwarnung haftet der Vordermann mit

Beruht das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs darauf, dass die Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung abgerutscht ist und hierdurch ihren Motor abgewürgt hat, trifft diese eine Mithaftung von 25 %.

Zwei Pkw hielten hintereinander vor einer roten Ampel. Nachdem die Ampel auf Grün umgesprungen war, fuhr die vordere Fahrzeugführerin an, würgte allerdings ihr Fahrzeug ab, da sie mit dem Fuß von der Kupplung rutschte. Der nachfolgende Fahrer fuhr auf das Fahrzeug auf. Die Fahrerin verlangte von ihm die Erstattung des dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens zu 100 %.

Das Gericht hat ihr den Schadenersatz zugesprochen, wobei es aber von einem Mitverschulden ihrerseits in Höhe von 25 % ausging. Sie hat fahrlässig gehandelt, da sie sich mit ihrem Fahrzeug zunächst etwa einen halben Meter vorwärts bewegt hatte, bevor ihr während dieses Anfahrvorgangs der Fuß von der Kupplung rutschte, der Motor ausging und das Fahrzeug stehen blieb.

Für die Frage einer Mithaftung ist nach Auffassung der Richter von wesentlicher Bedeutung, ob sich der nachfolgende Fahrzeugverkehr darauf hätte einstellen können, dass sich bei vorausfahrenden Fahrzeugen Probleme beim Anfahrvorgang ergeben. Doch hier gingen das Abrutschen von der Kupplung und der daraus resultierende Stillstand von Motor und Fahrzeug ohne erkennbare Vorwarnung einher. Eine alleinige Haftung des Auffahrenden wäre daher nur gegeben, wenn ein längeres Ruckeln des vorderen Fahrzeugs für den nachfolgenden Autofahrer erkennbar gewesen wäre.

Hinweis: Das Urteil zeigt einmal mehr, dass auch bei Auffahrunfällen nicht immer eine 100%ige Haftung des Auffahrenden gegeben sein muss.


Quelle: LG Hagen, Beschl. v. 12.12.2012 - 7 S 100/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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