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Betriebskostenvorauszahlung: Anpassung durch Mieter ist rechtmäßig

Klar ist, dass ein Vermieter die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen in einem Mietverhältnis verlangen kann. Neu ist, dass dieses Recht auch dem Mieter zusteht.

Ein Mieter erhielt eine Nebenkostenabrechnung. Danach sollte er 84 EUR nachzahlen. Er prüfte die Rechnung und errechnete für sich ein Guthaben von fast 400 EUR. Deshalb teilte er seiner Vermieterin mit, dass er die Vorauszahlungen monatlich um 30 EUR reduziere - zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Dieser hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sagt nun, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder um eine Reduzierung von Mieterseite aus handelt.

Hinweis: Errechnet ein Mieter das Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung selbst korrekt, kann er eine Anpassung seiner Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB vornehmen. Er muss also nicht weiterhin den erhöhten Betrag zahlen.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.02.2013 - VIII ZR 184/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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