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Rechte ausländischer Mieter: Generelles Verbot von Satellitenschüsseln weicht Einzelfallabwägung

Unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter Satellitenschüsseln am Haus verbieten darf, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Ein türkischer Staatsangehöriger turkmenischer Abstammung hatte an die Gebäudefassade einer Mietwohnung ohne Zustimmung seiner Vermieterin eine Satellitenschüssel angebracht. Er wollte damit ein Programm empfangen, das in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird. Dies wollte die Vermieterin nicht hinnehmen und klagte auf Beseitigung. Die Angelegenheit landete vor dem BVerfG.

Zwar hatten Amts- und Landgericht der Klage stattgegeben, das BVerfG ist jedoch anderer Ansicht und weist darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden muss. Wird ein Kabelanschluss bereitgestellt, muss ein Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel erst einmal nicht dulden. Bei Mietern ausländischer Herkunft kann die Sache jedoch anders liegen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Mieter Programme seines Heimatlandes ohne eine Satellitenschüssel empfangen kann. Ebenso muss das Gericht berücksichtigen, inwieweit der Mieter überhaupt vom Gebrauch der turkmenischen Sprache geprägt ist, und prüfen, ob das besondere Informationsinteresse nicht auch mittels der türkischen Programme abgedeckt werden kann. Die finale Entscheidung, wie sich die Sachlage hier genau verhält, bleibt noch abzuwarten.

Hinweis: Wie so häufig ist es eine Frage des Einzelfalls. Bei Mietern ausländischer Herkunft ist nun jedenfalls kein pauschales Verbot der Anbringung von Satellitenschüsseln mehr möglich.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 31.03.2013 - 1 BvR 1314/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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