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Wohnungsschäden durch SEK: Schadenersatzanspruch des Vermieters nur bei absoluter Unkenntnis über illegale Nutzung

Nicht immer erhält ein Vermieter Schadenersatz, wenn die Polizei bei einer Durchsuchung Beschädigungen anrichtet.

Ein Sondereinsatzkommando (SEK) der Polizei durchsuchte eine vermietete Eigentumswohnung. Dabei wurde ein Fenster beschädigt und der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt. Die Polizisten hatten den Verdacht, dass in der Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt wird. Der Eigentümer der Wohnung verlangte nun Ersatz für die zur Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dazu, dass ihm auch grundsätzlich ein Anspruch aus einem sogenannten enteigneten Eingriff zusteht. Wenn sich allerdings herausstellt, dass sich der Wohnungseigentümer freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, kann etwas anderes gelten. Schließt ein Vermieter einen Mietvertrag ab oder kündigt er einen bestehenden Vertrag nicht, obwohl er entweder weiß, dass seine Wohnung für die Begehung von Straftaten missbraucht wird, oder sich ihm ein diesbezüglicher Verdacht geradezu aufdrängen muss, hat er sich freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt. Dann kann es unter Umständen keinen Schadenersatz geben.

Hinweis: Nun muss das vorinstanzliche Gericht auf Grundlage der Hinweise des BGH nochmals entscheiden. Vermieter müssen also aufpassen, an wen sie vermieten. Wird offensichtlich, dass in einer Wohnung Straftaten begangen werden - sei es durch die Lagerung von Diebesgut oder das Handeln mit Drogen - muss der Vermieter das Risiko von Beschädigungen bei einem Polizeieinsatz hinnehmen und erhält keinen Schadenersatz, wenn er entgegen einem naheliegenden Verdacht untätig bleibt.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.03.2013 - III ZR 253/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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