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Beschlagnahme beendet Nutzungsüberlassung: Auch zahlenden Mietern droht Kündigung bei Zwangsverwaltung

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mieterin ein Ladenlokal an einen Zwangsverwalter herausgeben muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt.

Eine Immobilie wurde unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Zwangsverwalter machte die Zahlung rückständiger Mieten für ein Ladenlokal sowie dessen Räumung und Herausgabe geltend. Eigentümer waren je zu 1/3 der Ehemann der Mieterin und zwei weitere Familienangehörige. Diese gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und vermieteten das Ladenlokal an die Mieterin. Der Zwangsverwalter forderte nun die Mieterin auf, Zahlungen nur noch an ihn zu leisten, und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos.

Der BGH entschied, dass der Zwangsverwalter die Herausgabe der Geschäftsräume schon allein deshalb verlangen kann, weil die Mieterin die Räume in ihrem Besitz hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Dies ergibt sich aus § 152 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und den §§ 985, 986 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein schuldrechtliches Mietverhältnis besteht nicht. Schuldrechtliche Rückgabeansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Mieterin und der GbR sind weder von der Beschlagnahme erfasst noch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam.

Hinweis: Durch die Beschlagnahme bei der Zwangsverwaltung endete die gewährte Nutzungsüberlassung. Die Zwangsverwaltung ist ein scharfes Schwert, was wieder einmal eine Mieterin erfahren musste.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 115/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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