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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Eigentümer kann auch für nicht verschuldete Brandschäden am Nachbarhaus haften

Unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer für einen Brandschaden am Nachbarhaus haftet, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Im Jahr 2005 fand ein privates Grillfest von Eigentümern eines Reihenmittelhauses statt. Dabei entstand ein Brand, durch den auch die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden. Die Feuerwehr konnte ein Übergreifen des Feuers nicht verhindern. Ein Brandsachverständiger wurde eingeschaltet und ermittelte, dass der Brand vom Grundstück des Reihenmittelhauses ausging. Entweder war ein Defekt in einer elektrischen Leitung im Bereich des Abstellraums verantwortlich oder der Brand entstand durch Grillkohle bzw. Funkenflug. Der Schaden an einem Nachbarhaus belief sich auf ca. 60.000 EUR.

Die Versicherung der Nachbarn nahm die Eigentümer des Reihenmittelhauses in Anspruch. Das OLG urteilte, dass die Eigentümer des Reihenmittelhauses aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zur Zahlung verpflichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie den Brand nicht selbst verschuldet haben - denn sie haften als Eigentümer. Für den Brand sind sie als "Störer" verantwortlich. Es hat für sie in jedem Fall eine Überwachungspflicht bestanden, der nicht nachgekommen wurde.

Hinweis: Eigentümer eines Hauses sind auch für einen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus ausgleichspflichtig, wenn das Feuer auf Ursachen beruht, für die sie sicherungspflichtig sind.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 28.04.2013 - 24 U 113/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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