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Sorgfalt bei Sonderrechtsfahrzeugen: Alleinige Haftung eines Pkw-Fahrers bei Kollision mit Rettungsfahrzeug

Wer seinen Weg über eine Kreuzung fortsetzt, ohne einen sich deutlich nähernden Krankenwagen im Auge zu behalten, der seine weitere Fahrtrichtung durch Blinken anzeigt, trägt bei einer Kollision die alleinige Haftung.

Ein Krankenwagen war zum Unfallzeitpunkt mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in eine Kreuzung hineingefahren und dort mit einem Pkw kollidiert. Dessen Fahrerin hatte beim Überqueren der Kreuzung nur nach rechts und geradeaus geschaut und das Rettungsfahrzeug nicht weiter beachtet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist von einer alleinigen Haftung der Autofahrerin ausgegangen. Zwar erlaubt die Benutzung von Blaulicht und Martinshorn (sogenannte Sonderrechte) dem Fahrer nicht, ohne Rücksicht auf sonstige Verkehrsteilnehmer in eine Kreuzung hineinzufahren. Vorliegend haftet allerdings die Pkw-Fahrerin allein.

Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben ausgesagt, dass sie den herankommenden Krankenwagen bemerkt und ein Linksabbiegen des Fahrzeugs für möglich gehalten haben. Die Pkw-Fahrerin hat hierbei die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und ihre Fahrt in den Kreuzungsbereich fortgesetzt, statt ihr Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie erkennen können, dass der Krankenwagen links abbiegen wollte. Stattdessen hat sie beim Überqueren der Kreuzung nur nach rechts und geradeaus geschaut, so dass es zur Kollision mit dem Krankenwagen kam. Das Verschulden der Pkw-Fahrerin überwiegt nach Auffassung der Richter derart, dass auch eine Mithaftung des Krankenwagenfahrers aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

Hinweis: Das Urteil zeigt, welche besonderen Anforderungen an Verkehrsteilnehmer zu stellen sind, wenn ihnen Sonderrechtsfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn entgegenkommen oder in eine Kreuzung einfahren. Es ist äußerste Sorgfalt zu wahren. Soweit es möglich ist, sollte angehalten und den Sonderrechtsfahrzeugen Platz gemacht werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.11.2012 - 24 U 45/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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