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Unfallbedingter Mietwagenanspruch: Nicht zeitnahe Ersatzbeschaffung spricht gegen Nutzungswillen

Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate wartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet die Vermutung für einen sogenannten fehlenden Nutzungswillen.

Durch einen Auffahrunfall wurde der Pkw des Geschädigten so beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Der Unfall ereignete sich am 15.10. Am 21.12. mietete der Geschädigte ein Fahrzeug und verlangte Kostenerstattung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Das Amtsgericht Bonn lehnte diese ab. Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten. Jedoch hat der Geschädigte das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat sich der Geschädigte um eine möglichst schnelle Neubeschaffung zu kümmern.

Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens können Mietwagenkosten daher nur innerhalb einer normalen Wiederbeschaffungsfrist beansprucht werden, in der die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglicher Bemühung möglich ist. Demnach muss auch die Fahrzeuganmietung alsbald geschehen. Wartet ein Geschädigter mehrere Monate, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet dies die Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Vorliegend hatte sich der Geschädigte nicht zeitnah um eine Neubeschaffung gekümmert. Der Unfall ereignete sich am 15.10. Der Geschädigte konnte nicht darlegen, warum er sich bis zum 21.12. Zeit genommen hatte, sich um eine Neuanschaffung zu kümmern oder einen Mietwagen zu besorgen.

Hinweis: Lässt ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug nicht reparieren oder beschafft er sich nach dem Unfall nicht zeitnah ein Ersatzfahrzeug, spricht eine Vermutung gegen seinen Nutzungswillen. Der Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten verfällt.


Quelle: AG Bonn, Urt. v. 06.11.2012 - 109 C 145/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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