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Existenzminimum: Pfändungen zu Lasten der öffentlichen Hand unwirksam

Ist die Betriebskostenrückerstattung durch einen Gläubiger pfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht?

Ein Mieter erhielt ein Guthaben in Höhe von 131 EUR aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Agentur für Arbeit, die die Miete zahlte, rechnete dieses Guthaben auf und kürzte im Folgemonat die Mietzahlung für den Mieter um diesen Betrag. Ebenso wurde im darauffolgenden Jahr verfahren, in dem es allerdings lediglich um ein Guthaben in Höhe von 33 EUR ging. Ein Gläubiger hatte die Forderung allerdings gepfändet und wollte nun die Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben erhalten.

Der Bundesgerichtshof entschied allerdings, dass eine Pfändung nicht möglich ist, da die Rückzahlung aus öffentlichen Mitteln somit die Leistungen an den Hilfeempfänger mindern würde. Wäre die Pfändung hingegen zulässig, würde sie nach dem Gesetz somit zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen.

Hinweis: Das Existenzminimum muss gesichert sein und Pfändungen zu Lasten der öffentlichen Hand sind in aller Regel unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.06.2013 - IX ZR 310/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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