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Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei arglistiger Täuschung

Welche Pflichten ein Versicherungsnehmer hat, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in einer neuen Entscheidung klargestellt.

Ein Versicherungskunde hatte seiner Haftpflichtversicherung einen Schaden gemeldet. Eine Frau sei durch seine Hunde geschädigt worden. Die Hunde seien wegen eines Rehs plötzlich losgelaufen und hätten mit der Leine die Frau umgerissen. Diese habe einen Meniskus- und einen Bänderabriss erlitten und hätte mehrmals operiert werden müssen. Die Frau verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Später stellte sich jedoch heraus, dass der Unfall anders verlaufen war. Demnach hatte der Versicherungsnehmer die angeleinten Hunde eigenhändig an die Frau übergeben. Dennoch wollte der Versicherungsnehmer seine Versicherung auf Deckungsschutz in Anspruch nehmen.

Das OLG entschied jedoch, dass sich der Versicherer auch bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dies hat das Gericht hier angenommen, denn letztendlich war von einem erheblichen Mitverschulden der verletzten Frau auszugehen. Der Versicherungsnehmer hatte hier arglistig gehandelt.

Hinweis: Ehrlich währt am längsten. Immer mehr Versicherungsbetrügereien kommen ans Tageslicht, da auch die Aufklärungsmethoden der Versicherer immer besser werden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2013 - 12 U 204/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2013)

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