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Unterhaltsherabsetzung: Schriftliches Einverständnis erspart Abänderung des bestehenden Titels

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird häufig durch ein Gericht festgesetzt oder zum Beispiel durch das Jugendamt tituliert. Durch eine Veränderung der Lebensumstände kann sich jedoch ergeben, dass der einst festgelegte Betrag zu hoch ist bzw. wird. Das bedeutet nicht, dass ein gerichtliches Verfahren auf Herabsetzung des Betrags geführt werden muss.

In einem vor kurzem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Vater Kindesunterhalt zu zahlen, der durch gerichtliche Entscheidung der Höhe nach festgesetzt war. Dann wurde der Unterhaltspflichtige Vater eines weiteren Kindes. Dadurch reduzierte sich der an das ältere Kind zu leistende Unterhalt. Der Vater wendete sich schriftlich an sein Kind, erklärte die Situation und berechnete den nun zu zahlenden Unterhalt. Das Kind erklärte sich - ebenfalls schriftlich - mit dem niedrigeren Betrag einverstanden.

Dennoch leitete der Vater das gerichtliche Verfahren ein, indem er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren auf Abänderung des bestehenden Titels beim Amtsgericht einreichte. Die Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt, weil das Verfahren hier nicht erforderlich ist. Indem das Kind außergerichtlich der Reduktion des Unterhalts zugestimmt hat, ist eine ausreichende Klärung herbeigeführt worden.

Genügt dem Vater diese Zustimmung nicht, kann er beim Jugendamt einen neuen Titel über den niedrigeren Unterhalt erstellen lassen und diesen dem Kind mit der Aufforderung schicken, ihm den Ausgangstitel zurückzugeben. Verweigert das Kind die Rückgabe, kann dann das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wurde deshalb wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.

Hinweis: Wurde der Unterhaltsanspruch tituliert und besteht er nicht mehr oder nicht mehr in der titulierten Höhe, reicht es nicht, die Unterhaltszahlung einfach nur einzustellen. Denn dann besteht das Risiko, dass später noch aus dem Titel vorgegangen wird. Sind sich die Beteiligten darüber im Klaren, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, sollten sie dies immer schriftlich fixieren.


Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 05.12.2012 - 7 WF 117/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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