[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Schlüssel verloren: Schusseligkeit kann Schadensersatzforderungen zur Folge haben

Ein Mieter verliert seinen Schlüssel, der Vermieter möchte deshalb eine neue Schließanlage einbauen und sich die entstehenden Kosten vom Mieter ersetzen lassen. Hat er dazu ein Recht?

Ein Mietverhältnis endete und der Mieter gab einen Wohnungsschlüssel zurück. Zunächst war streitig, ob der Mieter zwei Schlüssel erhalten hatte. Dies wurde dann jedoch in einer Beweisaufnahme festgestellt. Da der zweite Schlüssel fehlte, holte der Vermieter einen Kostenvoranschlag für die Erneuerung der Schließanlage ein und verlangte nun die entsprechenden Kosten. Nach dem Landgericht Heidelberg besteht ein entsprechender Anspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schließanlage bislang ausgetauscht worden ist oder nicht, denn dabei handelt der Vermieter letztendlich auf eigenes Risiko. Da das Verhalten des Vermieters auch nicht treuwidrig war, muss der Mieter daher zahlen.

Hinweis: Kann ein Mieter klar darlegen, dass mit dem Schlüssel kein Schaden angerichtet werden kann, würde der Vermieter wohl kein Geld erhalten. Jedenfalls ist das die bislang gängige Rechtsprechung. Denn wenn ein Schlüssel keinen Hinweis auf den Eigentümer trägt und der Finder deshalb mit dem Schlüssel nichts anfangen kann, dürfte ein Schadensersatzanspruch entfallen. Das sieht anders aus, wenn die Schlüssel beispielsweise gemeinsam mit Geschäftspapieren verschwinden oder das Auto mit den Schlüsseln gestohlen wird. Dann ist eine Zuordnung möglich und ein Schaden eingetreten. Hier jedoch konnte der Mieter keinerlei entlastende Fakten darlegen, da er sich noch nicht einmal daran erinnern konnte, einen zweiten Schlüssel besessen zu haben - und folglich über dessen risikofreien Verlust keine Angaben machen konnte.


Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 24.06.2013 - 5 S 52/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]