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Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung: Auf irrtümliche Guthabenerstattung kann Nachzahlung erfolgen

Viele Gerichtsurteile beschäftigen sich mit dem Streit über Betriebskosten im Mietrecht. Doch was ist, wenn der Vermieter ein Guthaben auszahlt und dann feststellt, dass er sich vertan hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt die passende Antwort.

Ein Vermieter von Gewerberaum übersandte die Nebenkostenabrechnung an seinen Mieter. Danach stand dem Mieter ein Guthaben zu, das der Vermieter auch sofort überwies. Trotzdem machte der Mieter Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung geltend. Daraufhin erstellte der Vermieter eine neue Abrechnung und bemerkte, dass er zuvor eine Grundsteuerzahlung vergessen hatte. Nunmehr musste der Mieter 375 EUR nachzahlen. Dieser Betrag wurde eingeklagt. Der Mieter war allerdings der Ansicht, dass die vorbehaltlose Erstattung des Betriebskostenguthabens ein Schuldanerkenntnis gewesen sei. Deshalb müsse er nicht zahlen.

Das sah der BGH allerdings anders. Ein Schuldanerkenntnis kommt weder durch die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch durch die vorbehaltlose Erstattung eines entsprechenden Guthabens durch den Vermieter zustande. Eine spätere Korrektur der Betriebskostenabrechnung ist stets möglich.

Hinweis: Mieter sollten sich also gut überlegen, ob sie gegen eine Betriebskostenabrechnung vorgehen. Wird später festgestellt, dass der Vermieter Betriebskosten vergessen hat, kann er diese häufig noch nachträglich verlangen.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2013 - XII ZR 62/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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