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Zweijahresfrist: Folgenschwere Überschreitung der Arbeitsvertragsbefristung um einen Tag

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund ist nach dem Gesetz maximal für zwei Jahre zulässig. Was aber geschieht, wenn sich der Arbeitgeber dabei verrechnet?

Ein Arbeitsvertrag war befristet vom 30.07.2010 bis zum 29.07.2011. Dann wurde er verlängert vom 01.07.2011 bis zum 30.07.2012. Der Vertrag lief also vom 30.07.2010 bis zum 30.07.2012 - und damit genau zwei Jahre und einen Tag. Die Arbeitnehmerin machte deshalb den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses wegen Überschreitung der Zweijahresfrist für sachgrundlose Befristungen geltend. Die Arbeitgeberin erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrags nach den §§ 119, 142 BGB und kündigte vorsorglich das Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zunächst festgestellt, dass keine rechtmäßige sachgrundlose Befristung vorlag, denn das Arbeitsverhältnis hatte einen Tag zu lang bestanden. Sodann urteilte es zum Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin, dass gar kein Anfechtungsgrund vorlag, da sich die Arbeitgeberin nicht in einem Inhaltsirrtum befunden habe. Vielmehr spreche alles dafür, sie einen einfachen Rechenfehler gemacht hatte.

Hinweis: Bei befristeten Arbeitsverträgen können Arbeitgeber viele Fehler machen, die allesamt zu ihren Lasten gehen. Insbesondere darf sich ein Arbeitgeber bei Berechnung der Zweijahresfrist keinen Fehler erlauben. Andernfalls muss der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.04.2013 - 2 Sa 237/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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