[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nutzungsausfall: Freiwillige Leistungen Dritter mindern Anspruch nicht

Die Möglichkeit, zur Überbrückung eines Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug des Vaters zurückzugreifen, beseitigt nicht den Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher war. Der Vater des Geschädigten stellte diesem kostenfrei ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das zurückgegeben wurde, nachdem der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug gekauft hatte.

Der Geschädigte machte dann Nutzungsausfall für die Zeit vom Unfall bis zur Anschaffung des Ersatzfahrzeugs geltend. Dies wurde von der Haftpflichtversicherung des Schädigers mit dem Argument abgelehnt, dass ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Geschädigten für die Zeit der Wiederbeschaffung Nutzungsausfall zugesprochen. Dass der Geschädigte die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zurückzugreifen, beseitige nicht den Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall. Nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts wird der Schädiger weder durch eine freiwillige Leistung Dritter entlastet, noch soll ihm diese laut schadensrechtlicher Vorschriften zugutekommen. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem der Geschädigte selbst über mindestens ein zweites Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist. Freiwillige Leistungen Dritter sind danach unerheblich; der Nutzungsausfall ist im geforderten Umfang zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit ist.

Hinweis: Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, das heißt für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit. Im vorliegenden Fall hebt der BGH besonders hervor, dass freiwillige Leistungen Dritter nicht berücksichtigt werden dürfen.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]