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Flug verpasst: Entschädigung nach unverschuldet langer Sicherheitskontrolle

Urteile zu Entschädigungszahlungen von Fluggesellschaften wegen Verspätungen bei Flügen gibt es viele. Ein weiteres hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erlassen.

Das OLG hat einem Reisenden, der aufgrund einer länger andauernden Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Der Fluggast wollte seinen Flug antreten, der um 04:20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde der Kläger aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, dass er gefährliche Gegenstände mitführt. Offensichtlich vermutete man eine Bombe, so dass der Entschärfertrupp der Bundespolizei informiert wurde. Es dauerte allerdings rund drei Stunden, bis der Trupp die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen konnte, da lediglich eine Rufbereitschaft bestand. Letztendlich kam heraus, dass sich im Rucksack lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bekleidung und die Flugtickets befunden hatten. Aufgrund der Aktion verpasste der Fluggast sein Flugzeug, weshalb er für sich und seinen Reisebegleiter einen anderen Flug buchte. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 900 EUR wollte er mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei durchsetzen.

Zu Recht, denn nach Auffassung des OLG kann der Fluggast hier eine Entschädigung verlangen, weil der Verdacht durch "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts entstanden ist. Dadurch hat er die Umstände, die diesen Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Zudem beruht die Verzögerung darauf, dass aus Gründen der Sparsamkeit der Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft war.

Hinweis: Der Fluggast konnte nun wirklich nichts dafür, dass die Bundespolizei von einem gefährlichen Gegenstand ausgegangen war. Wirklich Sorgen könnte in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand bereiten, dass der Entschärfertrupp nicht ständig einsatzbereit ist.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.08.2013 - 1 U 276/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2013)

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