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Betriebsbedingte Kündigung: Freier Arbeitsplatz im Ausland muss Arbeitnehmern nicht angeboten werden

Sie erhalten eine betriebsbedingte Kündigung, zeitgleich hat der Arbeitgeber aber noch freie Arbeitsplätze im Ausland. Geht das?

Ein Textilunternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen hatte seit langem eine zweite Produktionsstätte in der Tschechischen Republik. Sodann beschloss es, die gesamte Produktion ins Ausland zu verlagern und in Deutschland nur noch die Verwaltung nebst kaufmännischem Bereich zu betreiben. Sie kündigte deshalb die Arbeitsverhältnisse aller in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeiter.

Dagegen klagte eine Mitarbeiterin mit der Begründung, man habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug in die Tschechische Republik zumindest nachzudenken. Aus § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) folgt zwar eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten. Das machte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht mit, da sich die Pflicht zum Anbieten freier Arbeitsplätze grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers bezieht. Der erste Abschnitt des KSchG ist nach § 23 Absatz 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in Deutschland liegen. Entsprechend muss auch der Betriebsbegriff des KSchG verstanden werden.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keinen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte anbieten, bevor er ihm betriebsbedingt kündigen darf.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.08.2013 - 2 AZR 809/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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