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Schwerbehindertenvertretung: Einbindung ins Bewerbungsverfahren auch bei Interessenkollision

Bei der Entscheidung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber stets die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Aber was ist, wenn diese Vertrauensperson ebenfalls zu den Bewerbern gehört?

Ein als schwerbehindert anerkannter Arbeitnehmer war in einer Spielbank als Souschef beschäftigt und zugleich stellvertretender Schwerbehindertenvertreter. Er bewarb sich auf eine bei der Arbeitgeberin ausgeschriebene Stelle als "Tischchef". Die Arbeitgeberin teilte mit, dass sie wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision die Schwerbehindertenvertretung nicht an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Sie entschied sich später für einen anderen Kandidaten.

Das wollte der stellvertretende Schwerbehindertenvertreter nicht akzeptieren und klagte auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Höhe von mindestens 10.500 EUR. Er war der Auffassung, dass er bei der Beförderungsentscheidung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Bereits die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung indiziere eine solche Benachteiligung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit zurückverwiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitnehmer zu Recht geltend gemacht, dass bei der Entscheidung über seine Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung hätte beteiligt werden müssen. Denn nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6 Sozialgesetzbuch IX hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und in diesem Zusammenhang die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Vertrauensperson selbst zu den Bewerbern gehört.

Hinweis: Die Arbeitgeberin durfte die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht einfach entfallen lassen.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.08.2013 - 8 AZR 574/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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