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Mangelhafte Solaranlage: Mängelgewährleistung verjährt nach zwei Jahren

Solaranlagen gibt es mittlerweile auf einer ganzen Reihe von Dächern. Viele Hauseigentümer versuchen, mit ihnen Geld zu sparen oder sogar zu verdienen. Nicht immer geht aber alles glatt.

Im Jahr 2004 hatte eine Hauseigentümerin eine Photovoltaikanlage gekauft. Sie verkaufte die Anlage an einen Landwirt weiter, der die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune installierte und sie auch zunächst störungsfrei in Betrieb nahm. Im Jahr 2006 wurde dann ein Mangel festgestellt. Im August 2006 informierte die ursprüngliche Käuferin die Verkäuferin. Diese behauptete jedoch, eventuelle Ansprüche seien inzwischen verjährt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das und erklärte, dass im vorliegenden Fall eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Bei Arbeiten an Gebäuden ist zwar grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist vorgesehen - bei Photovoltaikanlagen gilt jedoch etwas anderes. Denn ein Bauwerk im Sinne der Verjährungsregelung ist hier allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Die Photovoltaikanlage selbst ist kein Bauwerk. Die Anlage wurde auch nicht für die Scheune verwendet - sie war also nicht für deren Konstruktion, Bestand, Erhalt oder Benutzbarkeit von Bedeutung, sondern diente lediglich der Erzeugung von Strom.

Hinweis: Ansprüche auf Mängelgewährleistung für Photovoltaikanlagen verjähren also nach zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn sie auf einem Hausdach installiert werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2013)

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