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Glaubhafte Beweisführung: Diebstahl eines Navigationsgeräts ohne Aufbruchspuren

Der Beweis eines Diebstahls aus einem Kfz kann auch dann geführt werden, wenn keine Aufbruchspuren nachweisbar sind.

So war es auch in einem Fall, mit dem das Amtsgericht Karlsruhe beschäftigt war. Der Eigentümer eines Pkw hatte für sein Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Im Mai 2012 wurde aus seinem Fahrzeug ein fest eingebautes Navigationsgerät entwendet. Der Geschädigte behauptete, dass er sein Fahrzeug am 10.05.2012 gegen 19.50 Uhr vor seiner Wohnung verschlossen abgestellt habe. Als er sich am nächsten Tag gegen 5.00 Uhr auf den Weg zur Arbeit machen wollte und das Fahrzeug öffnete, habe er festgestellt, dass die Innenraumbeleuchtung in Betrieb und das eingebaute Navigationsgerät nicht mehr vorhanden war. Aufbruchspuren wurden allerdings nicht gefunden.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Navigationsgeräts verlangen. Der Versicherungsnehmer hat einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass das Navigationsgerät entwendet wurde. Der geschädigte Versicherungsnehmer hat nämlich in seiner vor Gericht erfolgten Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass er sein Fahrzeug abends vor seiner Wohnung in unversehrtem Zustand mit eingebautem Navigationsgerät abgestellt und das Auto am nächsten Morgen an derselben Stelle ohne Navigationsgerät wieder vorgefunden hat. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Geschädigte nicht die Wahrheit sagen würde. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass am Fahrzeug des Versicherungsnehmers keine Aufbruchspuren vorhanden waren. Denn es gibt nachweislich technische Möglichkeiten, ein mit einer funkgesteuerten Zentralverriegelung versehenes Kfz ohne Spuren zu öffnen.

Hinweis: Immer wieder kommt es zu Beweisschwierigkeiten nach einem Diebstahl. Das Gericht kann aber dadurch überzeugt werden, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Gericht glaubwürdige Erklärungen abgibt.


Quelle: AG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2013 - 1 C 18/13  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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