[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Wohnungseigentümergemeinschaft: Wohnungseingangstüren gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum

Schon häufig mussten Gerichte Streitigkeiten in Wohnungseigentumsangelegenheiten entscheiden. In einem neuen Fall des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.

Der Zutritt zu den Wohnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte über Laubengänge, die vom Treppenhaus aus zugänglich waren. In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Wohnungseingangstüren einheitlich zu gestalten sind - unter anderem bezüglich der Türfarbe. Die klagende Eigentümerin hielt diesen Beschluss für nichtig, da sie der Ansicht war, dass die Wohnungseingangstüren zum Sondereigentum gehören und sie über die farbliche Gestaltung der Türinnenseite demnach selbst entscheiden dürfe.

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass der Beschluss rechtmäßig war. Wohnungseingangstüren dienen der räumlichen Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum - erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Damit steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.

Hinweis: Logischerweise steht damit auch die Innenseite der Tür im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Eingangstür können die einzelnen Eigentümer also nicht nach Belieben verfahren.


Quelle: BGH, Urt. v.  25.10.2013 - V ZR 212/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]