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Kündigung einer Schwangeren: Diskriminierung liegt nur vor, wenn Arbeitgeber vom Diskriminierungsindiz Kenntnis hat

Eins ist seit vielen Jahren zumindest theoretisch klar: Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind verboten. Deshalb sollten Sie auch diesen neuen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kennen.

Eine Arbeitgeberin kündigte ein Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit. Kurz danach machte die gekündigte Arbeitnehmerin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Die Kündigung wäre demnach unwirksam, da keine behördliche Zustimmung zur Kündigung vorgelegen hatte. Nachdem der Betriebsarzt der Arbeitgeberin die Schwangerschaft bestätigt hatte, erklärte die Arbeitgeberin die Rücknahme der Kündigung. Die Arbeitnehmerin lehnte jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht, das die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigte.

Der Arbeitnehmerin war das aber noch nicht genug: Sie verlangte zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Den Ausspruch der Kündigung hielt sie für eine Diskriminierung. Doch da zogen die Richter nicht mit. Nach Ansicht des BAG konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts vorliegen, da die Arbeitgeberin bei der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hatte.

Hinweis: Wer von dem Vorhandensein eines Diskriminierungsmerkmals keine Kenntnis hat, kann auch niemanden aus diesem Grund diskriminieren. Wird einer Arbeitnehmerin ohne Kenntnis von deren Schwangerschaft gekündigt, ist weder die Kündigung selbst noch ein Festhalten an der Kündigung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.10.2013 - 8 AZR 742/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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