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Wettbewerbsverstoß: Nebentätigkeiten bei der Konkurrenz

Die Nebentätigkeit von Arbeitnehmern führt immer wieder zu Fragen und Problemen in der Praxis: Was dürfen Arbeitnehmer? Wie lange und wie viel darf gearbeitet werden? Was haben sie ihrem Hauptarbeitgeber anzuzeigen? Hier einige wichtige Erkenntnisse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).

Eine Arbeitnehmerin war seit über fünf Jahren bei einem Gebäudereinigungsunternehmen als Kundenbetreuerin beschäftigt und zudem Mitglied des Betriebsrats. Sie betreute bei ihrer Tätigkeit ein Objekt, für das ihr Arbeitgeber den Auftrag an ein Konkurrenzunternehmen verlor. Der Ehemann der Betriebsrätin war in diesem Gebäude als Reinigungskraft tätig. Spätestens seit August 2011 führte auch die Betriebsrätin in einem Umfang von 19 Stunden monatlich Reinigungsarbeiten in dem Objekt durch. Dafür erhielt sie 185 EUR im Monat. Als der Arbeitgeber im Jahr 2012 Kenntnis von der Nebentätigkeit erhielt, beantragte er beim Betriebsrat die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte diese jedoch, woraufhin der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragte - allerdings erfolglos.

Das LAG entschied, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats unbegründet war. Es fehlte an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Jedenfalls wäre zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen. Grundsätzlich ist zwar während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Hier war die Vorwerfbarkeit des Wettbewerbsverstoßes allerdings nicht so gravierend, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abmahnung als milderes Mittel nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Vor allem die Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers durch den Wettbewerbsverstoß erschien eher geringfügig. Es handelte sich tatsächlich um einfach gelagerte Tätigkeiten, die keine besondere Sachkunde erforderten. Der Vorteil für den Wettbewerber dürfte daher auch kaum messbar gewesen sein.

Hinweis: Aus dem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes) folgt, dass ein Arbeitnehmer so viele Arbeitsstellen annehmen darf, wie er möchte. Es darf nur dessen Arbeitskraft nicht darunter leiden, das Arbeitszeitgesetz muss eingehalten werden und bei der Arbeit für die direkte Konkurrenz kann es problematisch werden.


Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 04.09.2013 - 4 TaBV 15/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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