[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Kündigungsfrist: Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zulässig

Arbeitnehmer, die länger in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben auch längere Kündigungsfristen. Ist das nicht altersdiskriminierend?

Eine Arbeitnehmerin war seit Juni 2007 zunächst als Auszubildende und seit Abbruch der Ausbildung im Juli 2008 als Aushilfe beschäftigt. Im Dezember 2011 wurde der Arbeitnehmerin rechtswirksam mit Monatsfrist zum 31.01.2012 gekündigt. Sie war jedoch der Ansicht, die kurze Frist diskriminiere sie, und klagte auf eine längere Frist. Ihrer Meinung nach hätte sie bis zum 31.07.2012 beschäftigt werden müssen.

Doch das hessische Landesarbeitsgericht war anderer Auffassung: Die Kündigung zum 31.01.2012 war in Ordnung. Die Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen Unionsrecht. Arbeitnehmer binden sich mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses mehr an den Arbeitgeber, verlegen zum Beispiel ihren Wohnort oder treffen finanziell höhere Dispositionen. Diese Bindung schlägt sich in der längeren Kündigungsfrist nieder.

Hinweis: Die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen sind rechtmäßig. Aber Achtung: In Tarifverträgen kann von diesen Fristen zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 13.05.2013 - 7 Sa 511/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]