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Inkongruente Deckung: Lohnzahlungen eines Dritten in der Insolvenz

Befindet sich ein Unternehmen in der Insolvenz und übernimmt ein Dritter die Lohnzahlungen, kann der Insolvenzverwalter das Geld häufig zurückverlangen - für betroffene Arbeitnehmer eine ganz bittere Pille.

Ein Arbeitnehmer war bis zum 31.01.2009 als Polier bei einem Unternehmen beschäftigt. Dieses führte hauptsächlich Aufträge seines Schwesterunternehmens aus, das denselben Gesellschafter und Geschäftsführer sowie denselben Geschäftssitz mit demselben Geschäftsraum hatte. Dieses Schwesterunternehmen zahlte dem Arbeitnehmer von August 2008 bis Januar 2009 rückständiges Entgelt, das sein eigentlicher Arbeitgeber nicht zahlen konnte. Dann wurde aber für beide Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht mit seiner Widerklage die Gehaltszahlungen an und verlangte die Rückzahlung der unrechtmäßig gezahlten Gelder zur Insolvenzmasse.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung voraussetzt, dass eine Forderung eines Insolvenzgläubigers - hier des Poliers - erfüllt worden ist, ohne dass er Anspruch darauf hatte. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, bewirkt die Zahlung im Regelfall eine sogenannte inkongruente Deckung, weil die Erfüllung nicht "in der Art" erfolgt, in der sie geschuldet ist.

Hinweis: Nach diesen Grundsätzen hatte die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass eine kongruente Deckung deshalb vorliege, weil die Unternehmen im Ergebnis alles aus einem "Topf" entnommen hätten. Diese Annahme widerspricht aber dem wesentlichen, rechtsträgerbezogenen Grundgedanken des Insolvenzverfahrens. Das heißt, egal wie eng Unternehmen miteinander verwoben sind: Als eigenständige Firmen sind sie auch bei der Insolvenz getrennt voneinander zu behandeln. Hier wird der Arbeitnehmer das Geld also leider zurückzahlen müssen.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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