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Tierhalterhaftung: Querschnittslähmung wegen durchgehender Pferde

Ein Mountainbikefahrer fuhr auf einem Feldweg auf eine Kreuzung zu. Von links näherte sich eine Gruppe Reiter. Im Kreuzungsbereich gingen die Pferde durch und galoppierten in den Feldweg, auf dem sich der Mountainbikefahrer befand. Infolgedessen kam es zu einer Kollision, durch die der Biker von seinem Fahrrad geschleudert wurde und im angrenzenden Acker liegen blieb. Durch den Unfall erlitt er eine Querschnittslähmung vom dritten Halswirbel abwärts. Von dem Tierhalter verlangt er Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Tierhalter zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 380.000 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass dieser sämtliche zukünftigen Schäden, die dem Biker infolge dieses Unfalls entstanden sind oder entstehen werden, zu erstatten hat. Nach der gesetzlichen Regelung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Tierhalter, wenn durch sein Tier die Gesundheit oder der Körper eines Menschen verletzt wird.

Das Gericht war nach Anhörung der Beteiligten davon überzeugt, dass der Unfall aufgrund eines der tierischen Natur entsprechenden, unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Pferdes entstanden war. Das durchgehende Pferd war nicht mehr beherrschbar, dem Reiter war es nicht möglich, das Pferd zu kontrollieren. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob das Pferd der einzige Grund für die Körper- und Gesundheitsschäden des Mountainbikefahrers war.

Hinweis: Das Urteil des OLG zeigt deutlich auf, wie weitreichend die Tierhalterhaftung sein kann. Von einer Tierhalterhaftung ist immer dann auszugehen, wenn sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Der Tierhalter muss im Umgang mit dem Tier nach den allgemein geltenden Maßstäben die notwendige Sorgfalt walten lassen und dabei die spezifischen Eigenschaften des Tiers beachten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.04.2009 - 21 U 50/08  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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